Infos zur Prüfpflicht bei gewerblichen Anlagen

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ELEKTRISCHE ANLAGEN UND BETRIEBSMITTEL (SOFERN GEWERBLICH BETRIEBEN) MÜSSEN REGELMÄSSIG GEPRÜFT WERDEN!

Selbstverständlich sind Wellnessanlagen hiervon nicht ausgenommen. Im Gegenteil, diese unterliegen einigen Besonderheiten, wie zum Beispiel:

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Spezifische Prüffristen, spezifisches Regelwerk und spezifische Sicherheitseinrichtungen.

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Erhöhtes Gefährdungspotential für Personal und Wellnessgäste, erhöhte Brandgefahr.

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Extreme Belastung sämtlicher Geräte und Anlagenkomponenten durch thermische und klimatische Umgebungsbedingungen.

Weiterführende Informationen zum Thema Prüfpflicht haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

Bild Vorschriften Sauna

Folgende Vorschriften, Normen und Verordnungen verpflichten den verantwortlichen Betreiber gewerblicher Anlagen zur regelmäßigen Überprüfung:

Sie regeln auch wer prüfen darf, wie geprüft werden muss, und wie die Ergebnisse rechtssicher zu dokumentieren sind.

DGUV V3 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

BetrSichV
Betriebssicherheitsverordnung

TRBS
Regeln für Betriebssicherheit

DIN VDE 0105 Teil 100
Betrieb elektrischer Anlagen

DIN VDE 0701 bzw. 0702
Prüfung elektrischer Geräte

DIN VDE 0100 Teil 703
Räume/Kabinen mit Saunaheizung

Bild Besonderheiten Sauna

Die Umgebungsbedingungen in Wellnessanlagen (hohe Temperaturen, Temperaturschwankungen und Luftfeuchte) strapazieren Anlage und Geräte extrem.

Betriebsmittel müssen entsprechend ausgelegt sein. Trotzdem werden Verschleißerscheinungen begünstigt. Diese müssen rechtzeitig erkannt und behoben werden.

Zu den möglichen Folgen nicht erkannter Mängel zählen Anlagenausfälle sowie Sach- und Personenschäden.

Typische, aber durch regelmäßige Wartung und Prüfung vermeidbare Schadensursachen sind Isolationsschäden, lose Klemmstellen und Korrosionsschäden.

Räume und Anlagen mit Saunaheizungen gelten als Anlagen besonderer Art (VDE 0100 Gruppe 700). Entsprechend gelten nach DIN VDE 0100-703 besondere Vorschriften für Saunen.

Bild Prüffristen Wellnessanlagen Sauna

Im Regelwerk sind Prüffristen für Anlagen- und Geräteprüfungen zu finden.

Der verantwortliche Unternehmer muss dennoch ermitteln, ob diese Intervalle für seinen Betrieb ausreichend sind.

Praktisch bedeutet das:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie die tatsächlichen Prüffristen selbst festlegen.

Beurteilungs- und Entscheidungskriterien können hierzu sein:

Umgebungsbedingungen
Tägliche Einsatzdauer und Belastung der Anlagen
Gefährdungsgrad
Alter und Verschleißgrad der Anlage

Wir empfehlen Anlagen mit einer jährlichen Laufzeit von mehr als 1800 Stunden generell zweimal jährlich prüfen zu lassen.

Bild Versicherung Wellnessanlagen Sauna

Eventuell besteht mit Ihrem Sachversicherer eine Vereinbarung, die Sie zur VdS Prüfung verpflichtet. (Klausel SK 3602)

Dies ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Sachversicherer und ersetzt NICHT die vorgeschriebenen Prüfungen gem. BetrSichV bzw. DGUV V3.

Im Gegenteil, bei einer VdS Prüfung nach Klausel SK 3602 wird eine Prüfung gem. BetrSichV bzw. DGUV V3 vorausgesetzt und ggf. kontrolliert.

Im Schadensfall kann Ihre Versicherung davon ausgehen, das die gesetzlichen Prüfungen regelmäßig durchgeführt wurden und evtl. entsprechende Prüfprotokolle fordern.



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